Satzung des Gesangverein Gemütlichkeit Wiblingen e.V.

§ 1      Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Gesangverein Gemütlichkeit Wiblingen e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm-Wiblingen.
  3. Der Verein ist unter der VR-Nr. 937 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.

§ 2      Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von regelmäßigen Chorproben, Durch-  führung von Konzerten und Singen bei allen sich bietenden Gelegenheiten in der Öffentlichkeit.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3      Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

  1. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins.
  3. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Zwecks des Vereins betrauten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen – § 670 BGB. Der Kostenersatz beschränkt sich auf die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel und ist nur in steuerlich zulässiger Höhe möglich.

§ 4      Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

  1. singenden Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern.

§ 5      Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Singendes Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist formlos an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Zur Aufnahme gelten die Ausführungen zu § 5.1.
  3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft.

§ 6      Pflichten der Mitglieder

  1. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzu-nehmen.
  2. Die Mitglieder haben die Interessen des Chores zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen. Gleiches gilt für etwa von der Mitgliederversammlung beschlossene besondere Umlagen. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Mitglieder- versammlung.

§ 7      Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 

  1. durch freiwilligen Austritt
    Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Vorstandschaft erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag (§ 6.3.) für das laufende Jahr bezahlt werden; desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen,
  2. durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
  3. durch Streichung in der Mitgliederliste
    Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt fern bleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrags bis zum Ende des laufenden Jahres,
  4. durch Ausschluss
    Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Gegen diesen Ausschluss hat das betroffene Mitglied eine Einspruchsfrist von vier Wochen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins. Diese Entscheidung ist endgültig und bindend.

§ 8      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Beirat
  3. der Vorstand

§ 9      Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Vierteljahr.
    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Beirates,
    4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    5. die Festsetzung des Jahresbeitrags für die aktiven und fördernden Mitglieder,
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
    8. Änderung der Satzung,
    9. Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich eingela-den. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich und begründet einzureichen.
    Nach Bedarf kann die Vorstandschaft neben der im ersten Quartal regelmäßig statt-findenden Mitgliederversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Sie muss dies  tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen. In diesem Fall muss die Vorstandschaft dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu leiten.
  • Wahlen sind geheim oder offen, letztere sofern sich aus der Versammlung kein Wider-spruch erhebt. Der Widerspruch muss von einem Drittel der anwesenden Mitglieder getragen werden. Dies gilt für jeden Wahlgang gesondert. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Ergibt sich hierbei erneut Stimmengleichheit, so ent-scheidet das Los. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  • Bei Abstimmungen über Anträge hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Die ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins (§ 17) und Satzungsänderungen (§ 16), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10    Der Beirat

Der Beirat besteht aus

  • bis zu fünf aktiven Sängern
  • bis zu fünf aktiven Sängerinnen
  • zwei fördernden Mitgliedern

Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Hauptversammlung gewählt. Die Aufgaben des Beirates werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

Über die Sitzungen des Beirates sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 11    Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  2. dem Vorsitzenden
  3. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem Schriftführer
  5. dem Kassierer

Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausge-schiedenen gewählt.


  • Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Der Verein wird gem. § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Aufgabenver-teilung im Einzelnen soll in einer Geschäftsordnung für die Vorstandschaft geregelt werden. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles zu veranlassen und durchzuführen, was dem Wohle des Vereins dient, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversamm-lung vorbehalten ist.
    Die Vorstandschaft hat der Mitgliederversammlung über die Ereignisse des Vorjahres Bericht zu erstatten.
  • Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und zu unter-schreiben.
  • Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 11.6. beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 12    Der Chorleiter

Die Verpflichtung des Chorleiters erfolgt durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat. Die Vereinbarung über die Höhe des Honorars erfolgt zwischen dem Chorleiter und dem Vorstand. Der Chorleiter informiert die Mitgliederversammlung über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.

§ 13    Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Mindestens 2 Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

§ 14    Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Gesangverein Gemütlichkeit Wiblingen e.V. verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogenen Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung, bspw. Datenverkauf, ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten und Berichtigung der Daten im Falle der Unrichtigkeit.
Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Tele-medien sowie elektronischen Medien zu.

§ 15    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16    Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 17    Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfassung über die Änderung des Zweckes oder die Auflösung des Vereins müssen  auf  einer  ordnungsmäßig  einberufenen  Mitgliederversammlung  mindestens
    65 % der Mitglieder anwesend sein. Von diesen 65 % müssen 2/3 für die Änderung des Zweckes bzw. für die Auflösung des Vereins stimmen.
    Ist die erforderliche Vertretung in dieser Versammlung nicht vorhanden, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Änderung des Zweckes bzw. die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit beschließen kann.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fallen die bestehenden Vermögenswerte dem Chorverband  Ulm e.V.  zu. Der Chorverband Ulm hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – Pflege des Chorgesangs – zu verwenden.

§ 18    Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben oder werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.

§ 19    Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.05.2015 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 09.04.2010.